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- Allergische Reaktionen des Atemtrakts, z.B. Asthma
- Chronische Erkrankungen der oberen Atemwege
- Staublungen oder Krebserkrankungen des Lungentrakts
- Inhalierbarer Feinstaub PM10: kleiner als 10 μm (Mikrometer)
- Lungengängiger Feinstaub PM2,5: kleiner als 2,5 μm (Mikrometer)
- Alveolengängiger Feinstaub PM1: kleiner als 1 μm (Mikrometer)
- Ultrafeine Partikel UP: kleiner als 0,1 m μm (Mikrometer)
- beziehen sich auf Konzentrationen in der Luft oder im Körper
- zeigen auf, wann Betriebe Anpassungen vornehmen müssen
- werden den neusten Erkenntnissen angepasst
Luftreinhaltung in der Industrie – Schutz vor Feinstaub und Schadstoffen
Für die Arbeitssicherheit und der Prävention von Berufskrankheiten ist die schweizerische Luftreinhalte-Verordnung (LRV) massgebend. Basis ist das Umweltschutzgesetz. Die LRV schützt Mensch und Umwelt vor schädlichen Luftschadstoffen und Feinstaub.
Frische Luft dank LuftreinhalteverordnungLuftreinhalte-Verordnung (LRV)
Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) schreibt vor, dass Emmissionen wie z.B. Feinstaub (Partikelgrössen PM10/PM2.5), die in Industrieprozessen entstehen, direkt an der Quelle, also am Entstehungsort vollständig erfasst werden müssen. Sie fordert eine vorsorgliche Emmissionsbegrenzung. Durch den Einsatz von Absaug- und Filteranlagen werden die vorgegebenen Grenzwerte, sogenannte MAK-Werte eingehalten.
FEINSTAUB IST GESUNDHEITSSCHÄDIGEND
Emmissionen wie Stäube, faserförmige Stoffe, z.B. Asbest oder künstliche Mineralfasern, Gas oder Rauch können zu Berufskrankheiten führen, die zum Teil nicht heilbare Schäden und hohe Kosten zur Folge haben:
Feinstaub und Auswirkung auf die Gesundheit
Für die gesundheitsrelevante Bewertung von Feinstaub ist – neben der chemischen Zusammensetzung – vor allem die Partikelgrösse von Bedeutung. Man unterteilt diese Stäube anhand ihres Partikeldurchmessers in folgende Kategorien:
Die Partikelgrösse ist entscheidend, ob ein Staubteilchen eingeatmet werden kann oder wo im Atemtrakt es abgelagert wird und Gesundheitsschäden verursacht.
Auswirkung der Partikelgrösse auf unsere Gesundheit

Partikel mit einer Grösse von maximal 10 μm (PM10) werden zu etwa 50 Prozent im Tracheobronchialbereich abgelagert, also in der Luftröhre und den Bronchien. Mit abnehmender Partikelgrösse nimmt der Anteil zu, der bis in die Alveolen – die Lungenbläschen – gelangt.
Untersuchungen geben Hinweise darauf, dass bereits Parti kel von 1 μm und ultrafeine Partikel kleiner als 0,1 μm (100 nm) die Wand der Alveolenbläschen durchdringen und so ins Blut gelangen. Partikel bis zu einer Grösse von 1 μm werden von den roten Blutkörperchen aufgenommen.Ein hoher Anteil von Aerosolen in der Atemluft kann gesundheitsschädigende Auswirkungen haben und zu Bronchitis, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Allergien führen.
Quelle: LfU / UMEG
Fazit
Umso bedeutsamer ist es, dass die Luftreinhaltung (LRV) in der produzierenden Industrie durch den Einsatz einer Absaug- und Filteranlage, die staubbelastete Prozessluft effizient filtriert, umgesetzt werden kann.
MAK-WERTE UND SUVA
Um Mitarbeitende vor chemischer Exposition zu schützen, bestimmt in der Schweiz die Suva gemäss der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) die Grenzwerte am Arbeitsplatz. Diese werden mit den Kürzeln MAK- Wert (Maximaler Arbeitsplatzkonzentrations-Wert) und BAT-Wert (Biologischer Arbeitsplatztoleranzkonzentrations-Wert) bezeichnet.
Diese Grenzwerte:
DEFINITION MAK-WERT
Der MAK-Wert ist die höchstzulässige Durchschnittskonzentration eines gas-, dampf- oder staubförmigen Arbeitsstoffes in der Luft, die nach derzeitiger Kenntnis in der Regel bei Einwirkung während einer Arbeitszeit von 8 Stunden täglich und 42 Stunden pro Woche auch über längere Perioden die Gesundheit nicht gefährdet.
suva – GRENZWERTE AM ARBEITSPLATZ
Wissenswerte Information und Notation zu Grenzwerte am Arbeitsplatz finden Sie unter suva.ch
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Gregor Staubli
Verkauf | Geschäftsleitung
Verkaufsleiter | Mitglied der GL
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